3.7 Schulmitwirkung
Die im Schulgesetz NRW geregelte Schulmitwirkung ist auch für die GGS Blumenkamp verbindlich.
Eine gute Schule lebt davon, dass Lehrkräfte, pädagogische Mitarbei-ter*innen, pädagogische Fachkräfte des Ganztags, Eltern sowie Schü-ler*innen ihre eigenen Ideen formulieren und einbringen können. Hierzu gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Mitwirkung.
Eltern haben das Recht, über verschiedene Gremien in der Schule mitzuar-beiten. Sie können neben den Fachkonferenzen in folgenden Gremien der Schule ehrenamtlich mitwirken:
Klassenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern zusammen mit den anderen Erziehungsberechtigten der Kinder zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Im Rahmen dieser Sitzung werden sie über einzelne Fächer und Lernbereiche sowie über Unterrichtsinhalte und -methoden informiert. Bewertungsmaßstäbe und besondere Unterrichtsvorhaben sind weitere Themen. Eltern haben außerdem die Möglichkeit, mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den anderen Eltern über alles zu sprechen, was den Unterricht und das Schulleben betrifft. Auch Fragen zu Leistungs-überprüfungen, Schulveranstaltungen, Lernmitteln und Erziehungsmaß-nahmen können besprochen werden. Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Runde eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die The-men der Tagesordnung fest.
Klassenkonferenz
In der Klassenkonferenz wird die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der einzelnen Klasse besprochen. Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sowie das weitere (so-zial-) pädagogische Personal. Die oder der Vorsitzende der Klassenpflegs-chaft kann zum Teil beratend an der Klassenkonferenz teilnehmen.
Schulpflegschaft
Alle gewählten Klassenpflegschaftsvorsitzenden bilden die Schulpflegs-chaft. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können ebenfalls – wie die Schulleiterin oder der Schulleiter – beratend an den Schulpflegschaftssitzungen teilnehmen. Die Schulpflegschaft ist die Interessenvertretung aller Eltern. Sie bespricht und berät Themen vorab, zu denen in der Schulkonferenz Entscheidungen getroffen werden sollen. Hier werden die unterschiedli-chen Standpunkte der gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter ausgetauscht.
Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie ab Klasse sieben Schüle-rinnen und Schüler an. Zur Arbeitserleichterung hat das Schulministerium eine Geschäftsordnung (BASS 17-02 Nr. 1) herausgegeben. Diese Empfehlung enthält unter anderem Informationen zu der Tagesordnung, zu Ab-stimmungen und Protokollen. Die Schulkonferenz kann diese übernehmen, sie ändern oder ergänzen (§§ 63 Abs. 6, 64 Abs. 5 SchulG). Allerdings sollte der Beschluss der Schulkonferenz nicht auf ein Jahr beschränkt sein.
Darüber hinaus wird vom Schulministerium eine Wahlordnung (BASS 17-01 Nr. 1) zur Verfügung gestellt, die erläutert, wie und wann welche Gremi-en gewählt werden. Sowohl die Geschäftsordnung als auch die Wahlord-nung sollten in der Schule bekannt gemacht werden.
wichtige Links zum Thema Elternmitwirkung in der Grundschule:
Elternmitwirkung in der Grundschule | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)
ABC der Elternmitwirkung Stand 19.10.2019.pdf (schulministerium.nrw)
Lehrerrat
Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenhei-ten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) – z. B. im Landesdienst stehende sozialpädagogische Fachkräfte – und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten (§ 69 Abs. 2 SchulG). Bei den „Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer“ handelt es sich vor allem um die Bereiche, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte der Schule Weisungen für deren dienstliche Tätigkeit erteilen kann, so z. B. bei Einzel-entscheidungen im Rahmen der Unterrichtsverteilung, der Stundenpläne und der Aufsichtspläne. Angesprochen werden können aber auch Proble-me in der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Lehrkräften, Gruppen von Lehrkräften und der Schulleitung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der zuvor genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören (§ 69 Abs. 2 SchulG); dies gilt in allen Angelegenheiten, in denen die Schullei-tung entscheidungsbefugt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Schul-mitwirkungsorgan kann der Lehrerrat zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Er hat Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung hat er ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort (§ 62 Abs. 4 SchulG). Mit der Übertragung von Dienst-vorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterin oder den Schulleiter nimmt der Lehrerrat der jeweiligen Schule neben seinen schulmitwirkungsrechtlichen Aufgaben einige personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahr. In Bezug auf die letztgenannten Aufgaben hat der Lehrerrat besondere Rechte und Pflichten. Der Lehrerrat bleibt allerdings auch mit den neuen Aufgaben ein Gremium der Schulmitwirkung. Er wird nicht zu einem „Schulpersonalrat“, auch wenn sich in § 69 Abs. 4 SchulG Verweise auf Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) finden. Aufgaben als Dienstvorgesetzte finden sich im Schulgesetz, der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkei-ten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeri-ums (ZustVO, BASS 10 – 32 Nr. 44) und in dem Runderlass vom 23.4.2007 zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten (BASS 10 – 32 Nr. 32). Die Wahrnehmung der durch Verordnung und Er-lass übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben durch die Schulleiterinnen und Schulleiter erfolgt grundsätzlich zum 1. August 2013. Schulleiterinnen und Schulleiter an Grundschulen nehmen diese Aufgaben ausnahmswei-se erst ab dem 1. August 2015 wahr, wenn sie nicht einen Antrag auf vor-zeitige Übertragung stellen. Auslaufenden Schulen werden die erweiterten Dienstvorgesetztenaufgaben nur auf Antrag übertragen. Bei der Wahrneh-mung der Dienstvorgesetztenaufgaben erhalten die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrerräte Beratung und Unterstützung durch die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Der Lehrerrat der GGS Blumenkamp besteht aus 3 Kolleg*innen, die sich untereinander und mit der Schulleitung regelmäßig austauschen. Der Punkt ‚Neues aus dem Lehrerrat‘ ist ständiger Tagesordnungspunkt bei den Lehrerkonferenzen.
Ansprechpartner*in für Gleichstellungsfragen
Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und ihre Vertreterin an der Schule arbeiten seit mehreren Jahren bereits zusammen. Somit ist eine gute Kontinuität gewährleistet. Ihre Aufgabenfelder sind unter anderem:
• Mitwirkung und Beteiligung an schulscharfen Bewerbungsverfahren
• Regionale Zusammenarbeit mit Gleichstellungsbeauftragten anderer Institutionen
• Umsetzung des Frauenförderplans
• Überprüfung der Einhaltung der verabschiedeten Regelungen für Teilzeitbeschäftigung in der Schule (Teilzeitkonzept)
• Überlegung und Anregung im Hinblick auf unterrichtliche Angebote zur Mädchen- und
Jungenförderung (Gender Mainstreaming)