7.4 Vertretungskonzept
Vertretungsunterricht gehört zum Schulalltag. Fort- und Weiterbildungen, Klassenfahrten, Exkursionen, Projekte usw. bereichern die schulische Bildung in hohem Maße. Außerdem werden auch Lehrer*innen krank und müssen individuelle Zeiten für den Gesundungsprozess in Anspruch nehmen. Der Schulleitung ist bewusst, dass das Vertretungskonzept in einem Spannungsfeld mit hohem Konfliktpotential definiert wird. Sie hat einen Balanceakt zwischen den Erwartungen der Eltern und des Schulträgers nach möglichst geringem Ausfall von Unterricht einerseits und möglichst geringer zusätzlicher Belastung der Lehrer*innen andererseits zu meistern. Deshalb baut die Umsetzung des Vertretungskonzeptes auf ein besonderes Maß an Verständnis und Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten – Schulleitung und Lehrkräften ebenso wie Schüler*innen und Eltern.
Ziele des Vertretungskonzepts
• Die Schulleitung wirkt mit diesem Vertretungskonzept darauf hin, den Un-terricht nach der
Stundentafel sicherzustellen. Ziel ist es darüber hinaus, die Qualität und die Kontinuität
des Unterrichts so weit wie möglich zu er-halten.
• Die Belastung der Lehrkräfte durch Vertretungsunterricht soll möglichst gering gehalten
werden.
• Das Konzept soll durch Transparenz und Berechenbarkeit das Verständ-nis für z.T.
schwierige Situationen bei Kollegium, Schüler*innen und Eltern schaffen.
Grundsätze des Vertretungsunterrichts
a) Organisation
• Alle Kolleg*innen nehmen Kenntnis vom Stand der Vertretungsplanung. Die
Klassenleitungen nehmen auch vom Vertretungsplan ihrer Klasse Kenntnis und stellen die
Information der Kinder sicher.
• Vertretungsunterricht ist grundsätzlich Unterricht und in der Regel auch
Fachunterricht.
• Es sollen möglichst wenige Stunden ausfallen.
• Die Klassenleitung der Parallelklasse informiert die Vertretungskraft über anstehende
Lerninhalte.
• Das Klassenbuch muss vorhanden sein und über den aktuellen Lernstand der Klasse
informieren. Es liegt im abgeschlossenen Pult.
• Wichtige Informationen über einzelne SuS (Förderpläne, Notfallbögen, - ggf. langfristige -
Erkrankungen, Medikamente,..) müssen im Klassenbuch (Teil A) vermerkt sein.
• Das Klassenbuch enthält die Kontaktdaten zu dem/der Klassenpflegschaftsvorsitzenden
und deren Vertretung, und es liegen Informationen zu anstehenden Terminen und
geplanten Aktivitäten der Klasse vor.
b) Qualität
Grundsätzliches unabhängig von einer Vertretungssituation:
• Vorausschauende gemeinsame inhaltliche Planungen und Absprachen innerhalb eines
Jahrgangs in/durch regelmäßige Teamsitzungen;
• Anbahnen selbstständigen Arbeitens der SuS;
• Es liegen Übungsmaterialien wie z.B. Rätsel, Abschreibtexte, Lesematerialien vor, die von
den Kindern selbstständig bearbeitet werden können.
Während einer Vertretungssituation:
• Den kontinuierlichen Lernprozess der Kinder fortsetzen durch Anbindung an den aktuellen
Unterricht;
• Deutsch und Mathematik finden täglich statt, nach Möglichkeit wird Unter-richt nach Plan
erteilt;
• Die Lehrkraft der Parallelklasse übernimmt in Absprache mit den Lehrkräf-ten, die im
Vertretungsunterricht eingesetzt sind, die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts, um den
Lernstand innerhalb des Jahrgangs in etwa gleich zu halten.
• Eine Lehrkraft wird bei längerfristigem Vertretungsbedarf als Ansprech-partner*in für
Kinder, Eltern und Kolleg*innen eingesetzt und auch, um organisatorische Klassengeschäfte
zu regeln (Elternbriefe; Geldsammlungen, etc.). Aufgrund der an unserer Schule
durchgängig kleinen Klassengrößen ist es möglich, beide Klassen eines Jahrgangs in einem
Klassenraum ge-meinsam zu unterrichten.
c) Wirksamkeit
• Vertretungsunterricht soll an den aktuellen Lernstand anknüpfen.
• V. soll möglichst effektive Lernzeit sein.
• V. soll den kontinuierlichen Lernprozess der Kinder fortsetzen.
d) Zufriedenheit der Kinder
* durch Orientierung innerhalb des organisatorischen Rahmens (z.B. Zusammenlegung mit
der Parallelklasse, Aufteilung auf andere Klassen);
* durch eine Lehrkraft als Ansprechpartner*in, die in längerfristigen Vertretungssituationen
in möglichst vielen der zu vertretenden Stunden in der Klasse ist, damit die Kinder eine
Bindung und Vertrauen aufbauen können;
* durch das Aufrechterhalten eines kontinuierlichen Lernprozesses;
* durch Transparenz hinsichtlich organisatorischer und inhaltlicher Planungen der Schule;
* durch das Aufrechterhalten des kontinuierlichen Lernprozesses;
* durch Beibehalten des in etwa gleichen Lernstandes innerhalb eines Jahrgangs.
der Vertretungskräfte
• durch Transparenz und Orientierung (Vertretungskonzept/ Vertretungs-plan)
• durch die Zusammenarbeit mit der/dem Klassenlehrer*in der Parallelklasse, die/der die
inhaltliche Gestaltung des Unterrichts mit diesen abspricht
der zu vertretenden Lehrkraft
• durch die Gewissheit, dass die eigenen SuS gut „versorgt“ sind;
• durch die Gewissheit des weitgehend inhaltlich parallelen Arbeitens innerhalb der
Jahrgangsstufe;
• durch die Dokumentation des Vertretungsunterrichts im Klassenbuch.
e) Die Lehrkräfte betreffend
• Die Mehrarbeit und Belastung, die durch Vertretungsunterricht und Nebenraum-Aufsichten
bei Lehrkräften verursacht werden, sollen auf das notwendige Maß beschränkt werden.
• Es gilt die Mehrarbeitsverordnung (RdErl. des Kultusministeriums v. 11.6.1976). Eine
ausgewogene Jahresbelastung für den Vertretungsunterricht entsprechend dem Umfang
der Unterrichtsverpflichtung der Kolleg*innen wird angestrebt.
• Die Schulleitung führt ein (jederzeit einsehbares) Stundenkonto für alle Kolleg*innen. Ziel
ist es, über ein Schuljahr Mehrarbeitsstunden umfangreich mit Ausfallstunden
auszugleichen. Andere Regelungen sind individuell mit der Schulleitung zu vereinbaren.
• Eine Lehrkraft sollte ohne Rücksprache nicht mehr als zwei Mehrarbeits-stunden pro
Woche und nicht mehr als drei Mehrarbeitsstunden pro Monat erteilen. Auch sollten zwei
Mehrarbeitsstunden pro Tag in der Regel nicht ohne Rücksprache erfolgen.
• Bei Schwerbehinderten gilt die Mehrarbeitsverordnung Absatz 9.
• Lehramtsanwärter*innen können nach jeweiliger Einzelrücksprache zu kurzfristigen
Vertretungen und in Notsituationen herangezogen werden, auch wenn es sich um
Lerngruppen handelt, in denen aktuell kein Ausbildungsunterricht erteilt wird, ebenso
Sonderpädagog*innen.
3. Formen von Vertretungsunterricht
Kurzfristiger Ausfall von Lehrkräften
• Auflösung von Doppelbesetzungen
• Parallelklassen/Lerngruppen/Kleingruppen werden zusammengelegt.
• DaZ-Kinder nehmen am Unterricht ihrer Klasse teil.
• Die/Der Sonderpädagoge*in wird in den Klassen eingesetzt, in denen Kinder mit
sonderpäd. Förderbedarf beschult werden.
• Aufteilung einer Klasse auf andere Klassen.
Längerfristiger Ausfall von Lehrkräften
• Information an das Schulamt
• Der längerfristige Ausfall einer Lehrkraft wird durch die Anpassung des Stundenplans und
die befristete Änderung der Stundentafel aufgefangen. Die Eltern werden informiert.
• Regelmäßiger Vertretungsunterricht durch Anordnung von bezahlter, re-gelmäßiger
Mehrarbeit von Lehrkräften mit Einverständnis der betreffenden Lehrperson wird
angestrebt.
• Im Einvernehmen der Beteiligten kann die Wochenstundenzahl einzelner Kolleg*innen
befristet erhöht werden.
Organisatorische Regelungen bei vorhersehbarem Vertretungsbedarf
• Die Genehmigung von Fortbildungen während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus,
dass eine Vertretung gesichert ist.
• Bei vorhersehbarem Vertretungsbedarf (Fortbildung, Klassenfahrten oder sonstigen
Beurlaubungen) stellt die zu vertretende Lehrkraft Planungsunterlagen/Material für den
Unterricht zur Verfügung, auf die die Vertretungslehrkräfte zurückgreifen können.
Unvorhersehbarer Vertretungsbedarf
• Bei unvorhersehbarer Abwesenheit muss dies telefonisch und ab 7 Uhr dem für die
Organisation des Vertretungsunterrichtes Verantwortlichen ge-meldet werden. Die
voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Die
Schulleitung wird zudem schriftlich informiert.
• Wenn es der erkrankten Lehrkraft zumutbar ist, dann übermittelt sie telefo-nisch, per Fax
oder per Mail den vertretenden Kolleginnen oder Kollegen Hinweise und Aufgaben für den
zu vertretenden Unterricht. (§ 10 (4) ADO)
Rechtliche Grundlagen
• Allgemeine Dienstordnung NRW, bes. §5, §10
• Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2009 (GV. NRW. S. 224)