3.2 Anmeldeverfahren
In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. Sep-tember das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
Bis zum 15. November eines Jahres müssen alle Kinder angemeldet sein, die im folgenden Jahr schulpflichtig sind. Wenn ein Kind schulpflichtig wird, erhalten die Eltern etwa zehn bis elf Monate vor Schulbeginn ein Schreiben vom Schulverwaltungsamt ihrer Stadt oder Gemeinde. Darin werden sie gebeten, ihr Kind an einer Grundschule anzumelden. Eltern sollten ihr Kind zur Anmeldung mitnehmen. Es lernt auf diesem Wege „sei-ne“ Schule ein wenig näher kennen. Die Anmeldung zur Grundschule be-deutet noch nicht automatisch, dass ein Kind auch wirklich aufgenommen ist. Über die tatsächliche Aufnahme in die Schule entscheidet die Schullei-terin oder der Schulleiter nach Abschluss des Anmeldeverfahrens. Kann die Schule nicht alle angemeldeten Kinder aufnehmen, findet ein Aus-wahlverfahren gemäß § 1 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) statt.
Für die Schulanmeldung benötigt werden folgende Unterlagen:
Anmeldebogen, Geburtsurkunde, Impfnachweis Masernimpfung, Ausweise der Eltern
In Ausnahmefällen: Betreuernachweis bei Vormundschaften, Nachweis Sorgerecht (Negativbescheinigung)
Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehen-der Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entschei-dungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolg-reich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.
Vor Beginn der Grundschulanmeldungen zum Schuljahr 2018/19 hat das Schulministerium präzisierende Hinweise für Zurückstellungen vom Schulbesuch herausgegeben.
"Die aktuelle Diskussion im politischen Raum und neue Erkenntnisse zur Entwicklung von Kindern geben Anlass, die Steuerungswirkung des schul-ärztlichen Gutachtens für die Entscheidung der Schulleitung im bevorste-henden Anmeldeverfahren präziser zu fassen", heißt es in einem Erlass an die Bezirksregierungen. Schulleitungen sollen die Entscheidung über eine Zurückstellung vom Besuch der Grundschule nicht nur auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens treffen, sondern auch weitere, von den Eltern beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen berücksichtigen können, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichem Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden.
Nach geltender Rechtslage können schulpflichtige Kinder nur aus erhebli-chen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören (§ 35 Absatz 3 Satz 1-3 Schulge-setz). Bislang wurde diese Rechtslage so verstanden, dass Grundlage der Entscheidung der Schulleitung allein das schulärztliche Gutachten war.